Mitnahme von Tieren und Sachen

Auf einen Blick – Was darf mit bei U-Bahn, Bus und Tram?

In unseren Fahrzeugen befördern wir immer mehr Fahrgäste. Dies führt natürlich dazu, dass auch die Konkurrenz um den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Platz zunimmt. Deshalb gibt es Beförderungsbedingungen, die die jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benutzung unseres ÖPNV-Angebotes regeln.

Gemäß den Allgemeinen Beförderungsbedingungen im MVV (MVV-Gemeinschaftstarif, Beförderungs- und Tarifbestimmungen) gilt grundsätzlich:

„Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck und im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.“
("Beförderung von Sachen" § 11 Absatz 1)

Des Weiteren gilt:

„Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Besonders gekennzeichnete Stellplätze sind für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. für Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen freizugeben.“
("Zuweisen von Wagen und Plätzen" § 5 Absatz 2)

Wir hoffen auf Verständnis, dass wir aus Platz- und Sicherheitsgründen und damit im Interesse aller unserer Fahrgäste gewisse Dinge von der Beförderung in unseren Fahrzeugen ausschließen müssen.

Welche Sachen und orthopädischen Hilfsmittel im Rahmen der o. g. Bestimmungen zur Beförderung in unseren Fahrzeugen zugelassen bzw. hiervon ausgeschlossen sind, entnehmen Sie bitte dem MVV Gemeinschaftstarif und unserer nachfolgenden Übersicht. Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bezieht sich ausdrücklich auf die bei der MVG geltenden Mitnahmeregelungen. Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne unser Team "MVG Kundendialog".

Keine E-Tretroller mehr in U-Bahn, Tram und Bus

Scooterverbot

Die Münchner Verkehrsgesellschaft schließt die Mitnahme von Elektro-Tretrollern – häufig auch als E-Scooter bezeichnet – in U-Bahnen, Trambahnen und Bussen sowie den U-Bahnhöfen aus.

Die Regelung ist seit Dienstag, 2. April 2024, in Kraft und orientiert sich an einer Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), die auch zahlreiche andere Verkehrsunternehmen umsetzen.

Für die Beförderung in unseren Verkehrsmitteln zugelassen

Rollstühle und motorisierte Rollstühle

  • Maximal zulässiges Gewicht 300 kg mit Nutzer
  • Maximal zulässige Länge 1,25 m
  • Maximal zulässige Breite 80 cm
  • Maximale Wendefläche 1,50 m x 1,50 m
  • Motorisierte Rollstühle mit Versicherungskennzeichen sind zulässig, sofern die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
     

Gehhilfen

  • Auch mit Gehhilfen muss der Nutzer in der Lage sein, sich im Fahrzeug einen festen Stand zu verschaffen und einen Sitzplatz einzunehmen.
     

Kinderwagen

  • Zu Kinderwagen umgebaute Fahrradanhänger werden befördert, wenn dies die Platzverhältnisse zulassen und eine sichere Abstellung möglich ist. Hervorstehende Bauteile müssen demontiert und eine Feststellbremse vorhanden sein.
     

Kleinkindräder

  • Maximale Reifengröße 12,5 Zoll
     

Handgepäck

Übrige Sachen und Sperrgepäck

  • Maximal zulässige Länge 90 cm
  • Maximal zulässige Breite 80 cm
  • Maximal zulässiges Gewicht 25 kg
  • Sperrgepäck wird nur befördert, wenn dadurch keine weiteren Fahrgäste zurückgelassen werden müssen.

Für die Beförderung in unseren Verkehrsmitteln eingeschränkt zugelassen

E-Scooter für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste (3-rädrig)

  • Keine Mitnahme in Bus und Tram.
  • Bei der U-Bahn zugelassen.
     

E-Scooter für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste (4-rädrig)

  • Keine Mitnahme in der Tram.
  • Im Bus sind E-Scooter (siehe Abbildung) zugelassen, für die seitens des Herstellers ein entsprechender Nachweis über die Eignung zur Mitnahme in Linienbussen ausgestellt wurde. Die Mitnahmeverpflichtung beschränkt sich außerdem auf Nutzer*innen von E-Scootern, die schwerbehindert mit Merkzeichen "G" sind oder den Scooter von der Krankenkasse verschrieben bekommen haben. Des Weiteren ist eine Sondergenehmigung der MVG nötig. Weitere Infos dazu unter Tarif- und Beförderungsbestimmungen | Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (mvg.de)
  • Bei der U-Bahn sind diese E-Scooter zugelassen.
     

Fahrräder

  • Keine Mitnahme in Bus und Tram.
  • Bei der U-Bahn sind einsitzige Fahrräder zu folgenden Zeiten bzw. an folgenden Tagen zugelassen: Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 16.00 sowie nach 18.00 Uhr, in den bayerischen Schulferien nach 9.00 Uhr und Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztägig. Details siehe Sonderseite Fahrräder

 

TravelScoot als orthopädische Gehhilfe 

Aufgrund der leichten Bauweise und der geringen Abmessungen hat sich die MVG entschieden, die Mitnahme eines TravelScoots (siehe Abbildung) unter bestimmten Voraussetzungen in Linienbussen zuzulassen.

Von der Beförderung in unseren Verkehrsmitteln ausgeschlossen

Segways

  • Segways jeglicher Art, auch solche, die als orthopädisches Hilfsmittel genutzt werden.


Elektrotretroller, sog. E-Scooter

  • E-Tretroller dürfen in MVG-Fahrzeugen (U-Bahnen, Trambahnen, Busse) nicht mehr transportiert werden. In den übrigen Verkehrsmitteln im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV), dazu zählen die S-Bahnen sowie die Regionalbusse (Linie 200 und aufwärts), ist die Mitnahme in zusammengeklapptem Zustand erlaubt.


Fahrradanhänger, fahrradähnliche Konstruktionen (z. B. Tandem), Leiterwagen etc.

  • Ausnahme: Zu Kinderwagen umgebaute Fahrradanhänger werden befördert, wenn dies die Platzverhältnisse zulassen und eine sichere Abstellung möglich ist. Hervorstehende Bauteile müssen demontiert und eine Feststellbremse vorhanden sein.


Rollstuhlzuggeräte, die mit dem Rollstuhl verbunden sind (Handbike, Citybike, Minitrac)

  • Die Beförderung eines Rollstuhlzuggerätes ist nur zulässig, wenn dieses von einer Begleitperson in das Fahrzeug hinein- bzw. hinausgetragen und während der Fahrt gesichert wird.