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Bitte beachten Sie, dass diese Verlustmeldung ausschließlich für den Bereich der MVG München (Tram, Bus, U-Bahn) gültig ist.
Verlustmeldungen für in der S-Bahn verlorene Gegenstände müssen direkt bei der S-Bahn München/Deutsche Bahn AG eingereicht werden. Für Gegenstände, die im öffentlichen Raum, wie Straßen, Parks oder städtischen Einrichtungen, verloren wurden, ist das Städtische Fundbüro München zuständig.
Detaillierte Informationen finden Sie auf den jeweiligen Webseiten der genannten Stellen.
Ich habe einen Gegenstand verloren
Verlust online melden
Beschreiben Sie den Gegenstand möglichst genau. Wir informieren Sie per E-Mail, wenn er gefunden wurde. Ihr Suchauftrag kann auf Wunsch mehrere Wochen aktiv bleiben und umfasst auch später abgegebene Fundsachen.
Bitte beachten:
Massenfundsachen wie Schirme, Handschuhe, Mützen oder Schals werden nicht elektronisch erfasst. Fragen Sie nach diesen Gegenständen direkt im Fundbüro nach.
Wichtig zur Abholung:
Bringen Sie Ihren Ausweis mit und machen Sie genaue Angaben zu Gegenstand, Ort und Zeitpunkt des Verlusts.
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Ich habe einen Gegenstand gefunden
Was kann ich tun?
So kommen Sie hin
MVG-Fundbüro, Elsenheimerstraße 61, 80687 München
- U-Bahn, Bus und Tram bis Haltestelle Westendstraße
- Bus bis Haltestelle Elsenheimerstraße

Fragen und Antworten
Nein. Bitte besuchen Sie das MVG-Fundbüro persönlich zu den Öffnungszeiten (siehe Infobox).
Fundsachen in München werden an allen Werktagen täglich ins MVG-Fundbüro gebracht.
Sie bekommen sofort eine E-Mail beim Eintreffen Ihrer Fundsache, wenn Sie eine Online-Verlustmeldung mit ihrer E-Mailadresse aufgegeben haben.
Nach einer Lagerfrist von 4 Wochen werden Ausweise an das KVR oder an das Bundesverwaltungsamt nach Köln weitergeleitet.
Nach einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten werden diese Karten vernichtet.
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Ansprüche des Finders
Bei Rückgabe einer Fundsache an den rechtmäßigen Eigentümer sind wir verpflichtet, dem Finder den Namen und die Anschrift des Eigentümers mitzuteilen, damit der Finder seine Finderlohnansprüche gegen diesen geltend machen kann.
Für verlorene Gegenstände in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Behörden gilt: Bis zu einem Wert von 50 Euro besteht kein Anspruch auf Finderlohn. Liegt der Wert darüber, beträgt der Finderlohn lediglich die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs.
Auf Wunsch können Ihre Daten hinterlegt werden, sodass der Eigentümer bei Abholung des Gegenstands informiert wird. Die Höhe und Übergabe des Finderlohns sind direkt zwischen Finder und Eigentümer zu klären.
Gemäß § 978 BGB müssen gefundene Gegenstände in öffentlichen Verkehrsmitteln abgegeben werden. Eine Nichtabgabe gilt als Unterschlagung und ist strafbar.