Ausbildungstarif II (ab 15 Jahren)

Ausbildungstarif II (ab 15 Jahren)

Notwendig zur Nutzung des Ausbildungstarifs II sind ab dem 16. Lebensjahr die Kundenkarte Ausbildungstarif (ohne Foto) und zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis. Bei Kontrollen sind beide Dokumente vorzuzeigen.

Voraussetzung: Die Kundenkarte zur Nutzung des Ausbildungstarifes II

Die Kundenkarte (ausschließlich in den MVG-Kundencentern erhältlich) wird nur für den Fahrbereich zwischen Wohnung und Schule ausgestellt. Sie muss mit einer gültigen Wertmarke (wahlweise Monats- oder Wochenmarke) versehen sein. Bitte achten Sie darauf, dass die Kontrollnummern von Wertmarke und Kundenkarte übereinstimmen müssen. Die Wertmarke kann innerhalb der eingetragenen Tarifzonen genutzt werden - auch in den Ferien und am Wochenende. Zur Erweiterung des Geltungsbereichs kann die Ausbildung PlusCard erworben werden.

Bitte beachten Sie:
Anders als bei den regulären Wochen- und Monatskarten ist der Geltungszeitraum bei Ausbildungstarif I / II und Ausbildung PlusCard nicht frei wählbar.

Geltungsdauer Wochenkarte: Montag 00:00 Uhr bis zum nächsten Montag 12:00 Uhr. Ist dieser Montag ein Feiertag kann die Wochenkarte noch bis zum nächsten Werktag bis 12.00 Uhr genutzt werden. Die Monatskarte gilt bis 12:00 Uhr am 1. Werktag des nachfolgenden Monats.

Keine Mitnahmemöglichkeiten.

Kaufmöglichkeiten

Kommen Sie einfach in einem unserer Kundencenter vorbei:

  • MVG Kundencenter Hauptbahnof im U-Bahn-Zwischengeschoss
  • MVG Kundencenter Marienplatz im U-Bahn-Zwischengeschoss Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr, Samstag 9 bis 16 Uhr

 

Für die Bestellung der Kundenkarte bringen Sie bitte mit:

  • einen von der Schule bestätigten Bestellschein mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters / Erziehungsberechtigten


Der Kauf der jeweiligen Wertmarken ist auch an den MVG Automaten mit Touchscreen oder bei den MVG Ticket-Partnern möglich.

Preisübersicht Ausbildungstarif II

Tarifstand: 10.12.2023

Zonen Wochenkarte Monatskarte
Zone M 15,80 € 49,40 €
Eine Zone 15,80 € 49,40 €

Zwei Zonen

15,80 € 49,40 €
Zone M–1 25,50 € 79,70 €

Zone M–2

31,70 € 98,80 €

Zone M–3

39,50 € 123,40 €
Zone M–4 46,50 € 145,20 €

Zone M–5

53,70 € 167,60 €
Zone M–6 60,90 € 190,00 €
Zone M–7 65,50 € 204,50 €
Zone M–8 67,20 € 209,60 €
Zone M–9 72,30 € 225,50 €
Zone M–10 74,60 € 232,80 €
Zone M–11 75,90 € 236,90 €
Zone M–12 76,40 € 238,60 €


 

Details zum Ausbildungstarif II

Zeitkarten des Ausbildungstarifs II werden an nachfolgende Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr ausgegeben:

  1. Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
    - allgemeinbildender Schulen,
    - berufsbildender Schulen,
    - Einrichtung des zweiten Bildungsweges,
    - Hochschulen, Akademien
    mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen und Hochschulen der Bundeswehr;
     
  2. Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
  3. Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
  4. Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
  5. Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
  6. Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
  7. Beamtenanwärter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (Qualifikationsebene 1 bis 3) sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes (Qualifikationsebene 1 bis 3) erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
  8. Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder an vergleichbaren sozialen Diensten.