Das Ticket
Die Kundenkarte sowie eine Wochen- oder Monatskarte des Ausbildungstarifs I oder II gelten nur gemeinsam als gültiges Ticket:
- Diese ist in den MVG-Kundencentern erhältlich.
- Bitte bringen Sie für den Erhalt einen von der Schule bestätigten Bestellschein mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters / Erziehungsberechtigten mit.
- Mit der Kundenkarte wird dann eine Wertmarke kombiniert (siehe unten).
- Erhältlich sind sie an den MVG-Automaten mit Touchscreen.
- Beim Kauf einer Wochen- oder Monatskarte für den Ausbildungstarif I und II muss die Kontrollnummer der Kundenkarte angegeben werden.
- Die Kontrollnummern von Kundenkarte und Wochen- oder Monatskarte müssen übereinstimmen.
Geltungsdauer
- Sie gilt von Montag, 0 Uhr, bis zum nächsten Montag, 12 Uhr.
- Ist der Montag ein Feiertag, gilt die Wochenkarte bis zum nächsten Werktag, 12 Uhr.
- Auch am Wochenende und in den Ferien ist die Wochenkarte gültig.
- Sie gilt bis 12 Uhr am ersten Werktag des nachfolgenden Monats.
- Auch am Wochenende und in den Ferien ist die Monatskarte gültig.
Hinweise zum Ausbildungstarif II
- Schüler*innen und Student*innen öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungswegs,
- Hochschulen und Akademien mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen und Hochschulen der Bundeswehr. - Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist.
- Personen, die an einer Volkshochschule oder an einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen.
- Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung ausgebildet werden.
- Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen.
- Praktikant*innen und Volontär*innen, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist.
- Beamtenanwärter*innen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes (Qualifikationsebene 1 bis 3) sowie Praktikant*innen und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter*in des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes (Qualifikationsebene 1 bis 3) erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.
- Teilnehmer*innen an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder an vergleichbaren sozialen Diensten.
Zusätzlich zur Kundenkarte mit aufgeklebter Wertmarke brauchen Sie ab 16 Jahren bei einer Kontrolle einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis.
Zusatzangebot
Monatskarte Ausbildung PLUS
Geltungsraum der Ausbildungstarife individuell um Zonen erweitern
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9,10 €
im Monat
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