Hierzu haben wir folgende Stellungnahme des Mobilitätsreferats erhalten:
Mit der umgangssprachlichen „Spielstraße“ ist meist ein verkehrsberuhigter Bereich – Zeichen 325 StVO – gemeint. Verkehrsberuhigte Bereiche – beschildert mit Zeichen 325/326 StVO – müssen optisch den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion für zu Fuß Gehende überwiegt und der Fahrverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat.
Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Ausgestaltung des verkehrsberuhigten Bereiches wird z.B. erreicht durch niveaugleichen Ausbau über die gesamte Straßenbreite, durch Gestaltungselemente zur Sicherung und Abgrenzung von reinen Aufenthaltsflächen gegenüber Flächen, die auch für den ruhenden und fließenden Verkehr zur Verfügung stehen sowie durch geschwindigkeitshemmende Elemente, wie Fahrgassenversätze, Einengungen und Aufpflasterungen. Ein verkehrsberuhigter Bereich soll also eine Mischverkehrsfläche eigener Art sein und keine Fahrbahn oder Gehbahn besitzen, dass ein friedliches, verkehrssicheres Nebeneinander ermöglicht.
Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig – was meist die größte Hürde für einen gut funktionierenden verkehrsberuhigten Bereich ist, denn dies bedeutet, dass die Parkmöglichkeiten vor den Häusern meist erheblich eingeschränkt werden müssen –, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, sowie zum Be- und Entladen. Eine solche Ausbauform wird grundsätzlich nur in reinen, relativ kurzen Wohnstraßen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen für sinnvoll erachtet. Für die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich müssten die angesprochenen Straßen baulich umgestaltet werden. Der aktuelle Straßenausbauzustand lässt eine entsprechende Anordnung nicht zu.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Mobilitätsreferat zur Verfügung.