Hierzu haben wir folgende Stellungnahme des Mobilitätsreferats erhalten:
Gemäß § 12 Abs. 3a StVO ist mit Kraftfahrzeugen über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässigem Gesamtgewicht u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten innerhalb geschlossener Ortschaften das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 t fallen dagegen nicht unter das Parkverbot des § 12 Abs. 3a StVO, sie nehmen - sofern sie zugelassen und betriebsbereit sind - legal am ruhenden Verkehr teil.
Anhänger ohne Zugfahrzeug dürfen - außer an entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen - jedoch nicht länger als zwei Wochen an einer Stelle geparkt werden (§ 12 Abs. 3b StVO).
Verstöße gegen dieses gesetzliche Parkverbot stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Polizei geahndet werden kann.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Mobilitätsreferat zur Verfügung.