Hierzu haben wir folgende Stellungnahme des Mobilitätsreferats erhalten:
Die Tonnagenbegrenzung bezieht sich auf das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs, einschließlich seiner Ladung. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass Straßen und Brücken nicht überlastet werden und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Um dies zu beurteilen, benötigen wir ein technisches Gutachten. Der Zusatz „Anlieger frei“ würde die Begründung einer Tonnagebegrenzung sinnlos machen, wenn Anlieger ohne Tonnagebegrenzung und ohne Gefahr die Straße befahren dürfen, andere jedoch nicht. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht. Dies ist hier nicht erkennbar.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Mobilitätsreferat zur Verfügung.